TIPPS VOM KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN
10 wichtige Punkte nach einem Unfall
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
1. Kfz-Sachverständiger Ihres Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als 600-750 €), dürfte als Schadennachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
2. Unabhängige Beweissicherung · Mietwagen · Nutzungsausfall
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe
gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden
Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die
Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der
Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die
Beweissicherung über Schadenart- und umfang wird in vielen Fällen auch
dann benötigt, wenn es später zum Rechtsstreit kommt über den
Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mithilfe
des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges
festgestellt werden, sodass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder
Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
3. Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
4. Wertminderung
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruchs kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
5. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesem Fall wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).
6. Werkstattwahl
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
7. Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug
unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug
angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung
eines neuen Fahrzeugs, wie es sich ggf. aus dem
Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges
Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter.
Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen
unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens
Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem
jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeugs, nach der sich
die Höhe des Nutzungsausfalls richtet, kann durch einen
Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
8. Achtung bei Schadenmanagement
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, selbst wenn Ihnen, insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird.
9. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers
Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schaden-ersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung mitfinanzieren.
10. Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner
Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens
beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers
grundsätzlich zu tragen.