KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN-ABC
130%-Grenze
Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130%-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen Schadenersatzrechtes.
Ein
Geschädigter ist nach einem Verkehrsunfall berechtigt, sein Auto
instand setzen zu lassen, obschon die ermittelten Reparaturkosten
oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- voraussichtliche Reparaturkosten zzgl. einer
merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130 % des
Wiederbeschaffungswertes liegen
- fachgerechte und vollständige Reparatur entsprechend des Gutachtens
- das Fahrzeug wird mindestens ein halbes Jahr vom Halter weiter genutzt.
Entsprechend der neuerlichen BGH-Rechtsprechung vom 07.06.2005 kann der Versicherer wählen zwischen:
- Abrechnung nach Reparaturkosten Netto ohne MwSt.
- Abrechnung fiktiv (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert)
Außer, die Reparaturkosten werden mit einer Rechnung durch den Anspruchsteller nachgewiesen.
Abzug "Neu für Alt"
Bagatellschaden
Fiktive Abrechnung
Haftpflichtschaden
Haftungsausschlüsse bei Obliegenheitsverletzungen
Kaskoschadenfall
Nutzungsausfall
Reparaturschaden
Restwert
Schadenersatzrecht (KH-Schaden) § 249 BGB
Schadenersatzrecht § 823 BGB
Totalschaden
Versicherungsvertragsrecht (AKB)
Das Vertragsrecht der Versicherungsbedingungen ist heute den jeweiligen Vertragsbedingungen der abgeschlossenen Versicherung zu entnehmen.
Das vor Jahren allgemein gültige AKB ist nicht mehr wirksam.
Bemerkung: In eigener Sache ist es ratsam, bei Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung die Bedingungen unter den Versicherern
zu vergleichen!
Wertminderung
Wiederbeschaffungswert
Wirtschaftlicher Totalschaden