KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN-ABC

130%-Grenze 
Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130%-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen Schadenersatzrechtes.
Ein Geschädigter ist nach einem Verkehrsunfall berechtigt, sein Auto instand setzen zu lassen, obschon die ermittelten Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: 
- voraussichtliche Reparaturkosten zzgl. einer merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen 
- fachgerechte und vollständige Reparatur entsprechend des Gutachtens 
- das Fahrzeug wird mindestens ein halbes Jahr vom Halter weiter genutzt.
Entsprechend der neuerlichen BGH-Rechtsprechung vom 07.06.2005 kann der Versicherer wählen zwischen: 
- Abrechnung nach Reparaturkosten Netto ohne MwSt. 
- Abrechnung fiktiv (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) 
Außer, die Reparaturkosten werden mit einer Rechnung durch den Anspruchsteller nachgewiesen.

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